Satzung des Bürgervereins

Präambel

 

Der Bürgerverein Bulach wurde am 12.12.1925 gegründet. Er soll nach der Mitgliederversammlung vom 12.01.2018 in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 1 Name

                                         

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Bulach“. Sein Sitz ist Karlsruhe, sein Wirkungsbereich der Stadtteil Karlsruhe-Bulach. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Zusatz e.V. im Vereinsnamen.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck und Ziel

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zwecke des Vereins sind- die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,

- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,

- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes der Länder und des Umweltschutzes.

- Förderung von Kunst und Kultur

- Förderung der Jugend- und Altenhilfe

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Interessenvertretung der Bürger [1] des Stadtteils Bulach zu den vorgenannten Themen z. B. die Durchführung von Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft und des Wassers, Abfallbeseitigung und Lärmbekämpfung in Bulach. Der Verein betreibt auch Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich seiner Satzungszwecke. Der Verein unterstützt und fördert auch die kulturellen und gesellschaftlichen Beziehungen der Bewohner und alle Belange, die der Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse dienen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mittel des Vereins

 

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Bürgervereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der hierüber entscheidet. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist durch Beschluss des  Vorstands aus wichtigem Grund nach Anhörung des Mitglieds möglich; und zwar bei:

- einem der Vereinsziele schädigenden Verhalten,

- Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,

- Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr. Die Begründung ist dem Auszuschließenden schriftlich bekanntzugeben.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

 

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Er ist jeweils im ersten Quartal eines Jahres für das laufende Jahr fällig.

(2) Über die Mindesthöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Mitglieder unter 18 Jahren und Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstandsvorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassenführer, dem Schriftführer, dem Schriftleiter des Mitteilungsblattes und bis zu sechs Beisitzern.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladung hat durch Ankündigung im Mitteilungsblatt des Vereins, mindestens zwei Wochen zuvor unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher dem  Vorstand schriftlich zuzuleiten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,

- Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages,

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

- Berufung von zwei, dem Vorstand nicht angehörenden Vereinsmitgliedern als Kassenprüfer für drei Jahre,

- Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 20% der eingetragenen Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragen.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren; er bleibt jedoch im Amt bis zur Neuwahl.

(6) Die Art der Abstimmung ermittelt der Versammlungsleiter vor Beginn der Wahlverhandlung.

(7) Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(9) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sollten aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes Änderungen der Satzung notwendig sein, wir der Vorstand ermächtigt, die notwendige Änderung der Satzung vorzunehmen.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Vorstand

 

(1) Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden und die Stellvertreter nach innen und außen vertreten. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.

 (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Mitglied des Bürgervereins als Nachfolger berufen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

(5) Die Sitzungen der Vorstandsgremien werden von dem Vorstandsvorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter einberufen.

(6)  Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

(7) Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten.

 

§ 11 Vereinsmitteilungen

 

(1) Der Verein gibt das Mitteilungsblatt „Bulacher Bote“ heraus; dieses dient zur Information und Dokumentation des Stadtteilgeschehens.

(2) Jedes Mitglied wird zur Vereinfachung der Kommunikation dem Verein eine vorhandene E-Mail-Adresse mitteilen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein kann nur durch Drei-Viertel-Stimmenmehrheit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden; dabei müssen mindestens 40% der Vereinsmitglieder anwesend sein.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende sowie  die Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlsruhe, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Bulach zu verwenden hat.

 

§ 13 Schlussbemerkung

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12. Januar 2018 beschlossen, auf Veranlassung des Registergerichts Mannheim durch die Ermächtigung des Vorstands am 09. April 2018 in § 9 Abs. 1 geändert und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

[1] Wenn im folgenden Text nicht immer dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau gefolgt wird, so ist dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit geschehen. In allen hier beschriebenen Zusammenhängen sind Männer und Frauen jedoch gleichermaßen gemeint.